Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 hat den Maßstab für Honorarkräfte an Musikschulen grundlegend verschoben. Mit § 127 SGB IV gibt es seit März 2025 eine Übergangsregelung, die der Bundestag am 30. Januar 2025 verabschiedet und der Bundesrat am 14. Februar 2025 gebilligt hat. Am 25. Februar 2026 hatte die Bundesregierung die Verlängerung angekündigt; am 4. März 2026 hat der Bundestag sie mit Drucksache 21/4522 verbindlich beschlossen. Die maßgebliche Frist wurde vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben — die Regelung gilt damit bis Ende 2027. Praktisch heißt das: Musikschulen mit Honorarkräften haben weitere Zeit zur Anpassung, und eine Arbeitsgruppe des Bundesarbeitsministeriums soll bis dahin eine langfristige gesetzliche Lösung erarbeiten. Zugleich hat das Bundessozialgericht am 23. Juli 2026 mit weiteren Statusentscheidungen (B 12 BA 7/24 R u. a.) die Herrenberg-Linie fortgeschrieben — im Fall einer VHS-Lehrerin sollen bereits schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne eine Weisungsunterworfenheit begründen. Die Stoßrichtung ist eindeutig: Wer Lehrkräfte tatsächlich wie Angestellte einbindet, muss sie auch wie Angestellte führen. Echte Selbstständigkeit mit Mehrauftraggeber-Konstellation, Methodenfreiheit und unternehmerischem Risiko bleibt möglich — aber sie muss in der gelebten Praxis erkennbar sein. Als Franchisegeber mit 25 Jahren Erfahrung stellen wir unseren Partnern geprüfte Vertragsmuster, klare Empfehlungen und Beratungspartner zur Seite, damit die Übergangsphase strukturiert läuft.
Das Herrenberg-Urteil — Hintergrund und Kernaussage
Am 28. Juni 2022 entschied der zwölfte Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R) zugunsten einer Klavier- und Keyboardlehrerin aus der städtischen Musikschule Herrenberg. Über acht Jahre und drei Instanzen hatte sich Susanne Nowakowski gegen ihre Einstufung als selbstständige Honorarkraft gewehrt — und Recht bekommen.
Das Gericht stellte fest: Eine echte Selbstständigkeit liegt an Musikschulen in der Regel nicht vor, wenn die Lehrkraft in den Schulbetrieb eingebunden ist — also feste Unterrichtszeiten, vorgegebene Räume, organisatorische Pflichten, Einbindung in das Schulprogramm. Damit war klar: Die formale Honorartätigkeit hielt der sozialrechtlichen Prüfung nicht stand.
Was zunächst wie eine Einzelentscheidung wirkte, entfaltete eine erhebliche Breitenwirkung. Die Prüfkriterien, die das BSG ausarbeitete, wurden bundesweit Maßstab — für kommunale wie auch private Musikschulen. In manchen Großstädten — Aachen, Bielefeld, Dortmund, Dresden, Kassel, Kiel, Leipzig, Magdeburg — wurden Honorarverträge konsequent in Festanstellungen umgewandelt; ganze Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zogen nach.
Wie stark sich die Beschäftigungsstruktur regional unterscheidet, zeigt die Statistik des Deutschen Musikinformationszentrums zu den über 930 öffentlichen Musikschulen im VdM (Stand September 2024, Datenbasis 31. Dezember 2022): Von 36.586 Beschäftigungsverhältnissen entfielen 19.963 auf Anstellungen (54,6 Prozent, davon 87,5 Prozent Teilzeit) und 16.623 auf Honorarverträge (45,4 Prozent). Gegenüber dem Höchststand 2016 mit 19.097 Honorarverträgen ist deren Zahl bis 2022 bereits um 13 Prozent gesunken. Die Spreizung zwischen den Ländern ist dabei enorm: In Bayern sind 95,7 Prozent der Lehrkräfte angestellt, in Berlin dagegen nur 12,2 Prozent — dort arbeiten 2.136 von 2.434 Lehrkräften auf Honorarbasis. Mindestens zwei Drittel Honorarkräfte weisen auch Brandenburg, Schleswig-Holstein, Sachsen und Hessen auf. Für private Anbieter heißt das: Der Anpassungsdruck ist je nach Standort völlig unterschiedlich groß.
Wichtig zu verstehen: Das Urteil verbietet nicht die Honorartätigkeit per se. Es schärft die Kriterien dafür, wann Honorartätigkeit rechtlich tatsächlich Selbstständigkeit darstellt. Wer mehrere Auftraggeber hat, eigenständig über Methoden entscheidet, eigene Räume und Werbung nutzt, unternehmerisches Risiko trägt und nach außen als selbstständig auftritt, bleibt selbstständig. Wer faktisch wie ein Angestellter arbeitet, ist auch sozialrechtlich einer.
Neu: die BSG-Entscheidungen vom 23. Juli 2026
Die wichtigste Entwicklung des Sommers 2026 kommt nicht aus der Politik, sondern erneut aus Kassel. Am 23. Juli 2026 hat der zwölfte Senat des Bundessozialgerichts eine Reihe von Statusentscheidungen getroffen (Az. B 12 BA 7/24 R und weitere) — und die Herrenberg-Linie damit nicht nur bestätigt, sondern ausgeweitet.
Für Bildungsanbieter unmittelbar einschlägig ist das Verfahren B 12 BA 12/24 R zur Tätigkeit einer Volkshochschul-Lehrerin. Nach dem Terminbericht des Gerichts sollen bereits „die regulatorischen Vorgaben in Form der schulrechtlichen Vorschriften und der Lehrpläne" eine hinreichende Weisungsunterworfenheit begründen. Das ist eine erhebliche Verschärfung: Nicht mehr nur das, was die Schule konkret anordnet, zählt — sondern auch der äußere Rahmen, den sie selbst gar nicht gesetzt hat. Die schriftlichen Entscheidungsgründe lagen zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht vor; die endgültige Reichweite lässt sich daher noch nicht abschließend beurteilen.
In den Parallelverfahren hat der Senat die für Honorarärzte entwickelten Grundsätze übertragen (B 12 BA 7/24 R) und in zwei gesellschaftsrechtlichen Konstellationen jeweils abhängige Beschäftigung angenommen — bei einer Kommanditistin mit 16 von 97 Stimmen (B 12 (BA) 9/24 R) sowie bei zwei Gesellschafter-Geschäftsführern mit je 50 Prozent, bei denen ein neutraler Dritter im Fall der Stimmengleichheit entscheidet und deshalb keine echte Sperrminorität besteht (B 12 BA 10/24 R).
In der rechtswissenschaftlichen Kommentierung fällt das Echo kritisch aus. Prof. Dr. Gregor Thüsing und Simon Mantsch sprechen in einem Gastbeitrag für beck-aktuell von einem „Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs" und bilanzieren, das Gericht „trägt aber nicht zur dringend benötigten Klarheit bei". Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) kritisiert, über die Rechtsfigur der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" werde eine vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit praktisch neutralisiert — gerade qualifizierte Tätigkeiten endeten dadurch regelmäßig in der abhängigen Beschäftigung. Der VGSD fordert daraus eine gesetzliche Positivdefinition der Selbstständigkeit statt weiterer Einzelfallkasuistik.
Die Divergenz zwischen Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit
Ein Punkt, der in der Beratungspraxis regelmäßig für Verwirrung sorgt und den auch Thüsing ausdrücklich hervorhebt: Sozialgerichte und Arbeitsgerichte kommen bei identischer Sachlage zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein anschauliches Beispiel liefert das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. 22 Ca 10650/24). Eine seit 1999 auf Honorarbasis an einer Berliner Bezirks-Musikschule tätige Lehrkraft klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Land Berlin — und unterlag. Vorausgegangen war ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, die im Juni 2024 abhängige Beschäftigung festgestellt hatte; das Land Berlin kündigte daraufhin den Rahmenvertrag.
Das Arbeitsgericht bewertete dieselbe Tätigkeit nach § 611a BGB anders: Die Lehrkraft war frei in Ort, Zeit und Inhalt des Unterrichts, musste die Musikschulräume nicht nutzen, konnte Schülerzuweisungen ohne Begründung ablehnen und wurde — anders als angestellte Kolleginnen und Kollegen — nicht verpflichtend zu Klassenvorspielen oder Fortbildungen herangezogen. Der Kernsatz der Entscheidung: „Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung kommt es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an."
Für Inhaber bedeutet diese Divergenz beides — Risiko und Entlastung. Risiko, weil eine Honorarkraft sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt eingestuft werden kann, obwohl arbeitsrechtlich kein Arbeitsverhältnis besteht: Beiträge fallen an, ohne dass daraus automatisch ein Anspruch auf Festanstellung folgt. Entlastung, weil eine Statusfeststellung der DRV eben nicht bedeutet, dass alle betroffenen Lehrkräfte unmittelbar Kündigungsschutz und Festanstellung durchsetzen können. Verlassen sollte man sich auf keines von beidem — die Gerichtsstände sind schlicht getrennt zu denken.
§ 127 SGB IV — was die Übergangsregelung leistet
Die Folgen des Urteils trafen die gesamte Branche hart. Drohende Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, unsichere Vertragslagen, Existenzängste bei Schulen und Lehrkräften. Der Gesetzgeber reagierte: Am 30. Januar 2025 verabschiedete der Bundestag § 127 SGB IV (Übergangsregelung zur Honorartätigkeit an Bildungseinrichtungen), am 14. Februar 2025 stimmte der Bundesrat zu. Seit März 2025 ist die Regelung in Kraft.
Der Kern der Regelung: Wenn beide Vertragsparteien — Musikschule und Lehrkraft — bei Vertragsschluss einvernehmlich von Selbstständigkeit ausgegangen sind, werden für eine Übergangszeit keine rückwirkenden Sozialversicherungsbeiträge eingefordert. Die Regelung schafft also keine endgültige Klärung, aber sie gibt eine geordnete Anpassungsphase. Sie verhindert, dass Schulen wegen rückwirkender Forderungen in die Insolvenz rutschen und Lehrkräfte ihre Beschäftigung verlieren.
Die Regelung wird teils scharf kritisiert. ver.di etwa sieht in ihr eine „erkaufte Voluntariness" — die Zustimmungs-Erklärung werde von vielen Lehrkräften nur unterschrieben, weil sie sonst keine Aufträge mehr bekämen. Andere — darunter mehrere Bildungsverbände und der Deutsche Kulturrat — bezeichneten die Regelung als notwendiges Atemholen für eine Branche, die andernfalls strukturell überfordert wäre.
„Die Übergangsregelung löst nichts. Sie verschafft Zeit." — Diese pragmatische Einschätzung teilen Verbände, Kommunen und private Betreiber. Wer die Zeit nutzt, gewinnt Klarheit. Wer sie nur abwartet, steht 2027 vor denselben Fragen wie heute.
Verlängerung bis Ende 2027 — Beschluss vom 4. März 2026
Am 25. Februar 2026 hatte die Bundesregierung angekündigt, die ursprünglich Ende 2026 auslaufende Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis Ende 2027 zu verlängern. Wie der Tagesspiegel damals unter Berufung auf Koalitionskreise berichtete, sollte parallel eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die auf Grundlage eines Regelungsvorschlags des Bundesarbeitsministeriums eine dauerhaft tragfähige Lösung erarbeitet.
Inzwischen ist die Verlängerung verbindlich: Am 4. März 2026 hat der Bundestag mit Drucksache 21/4522 die entsprechende Gesetzesänderung beschlossen. Konkret bedeutet das eine punktuelle, aber entscheidende Anpassung des § 127 SGB IV:
- Die maßgebliche Frist wird vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben.
- Die Übergangsregelung gilt damit bis zum 31. Dezember 2027.
- Sozialversicherungspflicht greift erst ab dem 1. Januar 2028, sofern die Honorartätigkeit als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist.
- Die übrigen Voraussetzungen — beidseitiges Einvernehmen über die Selbstständigkeit, Zustimmung der Lehrkraft, tatsächliche Vertragsgestaltung — bleiben unverändert.
Die Reaktionen fielen unterschiedlich aus:
- ver.di kritisierte die Verlängerung bereits am 25. Februar 2026 scharf: „Die Politik lässt Musikschullehrkräfte erneut im Stich" (Christoph Schmitz-Dethlefsen, ver.di-Bundesvorstand). Die Gewerkschaft warnt davor, dass Kommunen, die bereits umgestellt haben, faktisch benachteiligt werden.
- Anwaltliche Einordnung: Die ETL Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung weiterhin zur abhängigen Beschäftigung tendiert und Betriebsprüfungen nach Ablauf der Übergangsregelung weiterhin zu Nachforderungen führen können. Die Verlängerung sei „keine dauerhafte Lösung, sondern eine zeitlich begrenzte Ausnahme".
- Bildungsverbände sahen in der Verlängerung dagegen eine Gelegenheit, strukturelle Lösungen zu entwickeln — insbesondere die Frage, wie Honorartätigkeit unter den verschärften Kriterien überhaupt noch praktikabel ausgestaltet werden kann.
- Kommunale Spitzenverbände begrüßten die Verlängerung, da viele Träger die finanziellen Konsequenzen einer flächendeckenden Umstellung bislang nicht vollständig gelöst haben.
- Bundesarbeitsministerium hat einen Gesetzentwurf für eine dauerhafte Regelung angekündigt — die langfristige gesetzliche Lösung steht also auf der Agenda, aber noch nicht final.
Für Inhaber privater Musikschulen heißt das: Wir haben jetzt verbindlich Zeit bis Ende 2027, um unsere Strukturen sauber aufzustellen. Wer das aktiv nutzt, profitiert. Wer wartet, riskiert, dass die finale gesetzliche Regelung restriktiver ausfällt als gedacht — und dass Betriebsprüfungen ab 2028 ohne weitere Schonfrist greifen.
Der Blick nach 2027: der BMAS-Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit"
Die angekündigte langfristige Lösung hat inzwischen eine konkrete Gestalt angenommen. Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf zur „Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht" vorgelegt. Kern ist ein dritter Erwerbsstatus — die „neue Selbstständigkeit" (geplanter § 7 Abs. 5 SGB IV): Erstmals soll die Deutsche Rentenversicherung den Status „selbstständig" nicht nur verneinen, sondern auch positiv und rechtssicher feststellen können. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen — also passgenau zum Auslaufen der Übergangsregelung Ende 2027. Wichtig: Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung und Verbändeanhörung, ist also noch nicht beschlossen.
Diesen Status gibt es allerdings nicht zum Nulltarif. Er ist an klare Voraussetzungen und einen spürbaren „Preis" geknüpft:
- Kumulative Kriterien für unternehmerisches Handeln: echte Gewinnchancen und Verlustrisiken, keine Tätigkeit im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber, unternehmertypische Aufwendungen sowie sichtbares, werbendes Auftreten am Markt.
- Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung als „Gegenleistung" für die Rechtssicherheit — je nach Verdienst eine zusätzliche Belastung von rund 200 Euro bis über 600 Euro pro Monat.
- Pauschalierung der Beiträge: Zur Statusermittlung wird von der Vergütung ein pauschaler Abzug von 10 Prozent für betriebliche Aufwendungen vorgenommen.
Was das konkret kostet — der Rechenweg
Die Belastung lässt sich beziffern. Bemessungsgrundlage sind 90 Prozent des Honorars (nach Abzug der 10-Prozent-Betriebsausgabenpauschale), darauf entfällt der Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent. Das ergibt einen effektiven Einbehalt von 16,74 Prozent des Honorars. Bei einem Honorar von 10.000 Euro sind das 9.000 Euro Bemessungsgrundlage, 1.674 Euro Beitrag und 8.326 Euro Auszahlung.
Entscheidend ist dabei zweierlei: Es gibt keinen Arbeitgeberanteil — die Last trägt allein die selbstständige Lehrkraft. Und der Auftraggeber, also die Musikschule, wird zur Einbehaltungs- und Abführungsstelle: Er müsste den Beitrag vom Honorar abziehen und weiterleiten, mit allem, was an Verwaltungsaufwand und Haftungsfragen daran hängt. Hinzu kommt, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Genehmigungsfiktion im Entwurf nicht enthalten ist und das vorgesehene Wahlrecht faktisch zwei parallele Regime schaffen würde.
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald hat den Entwurf für den VGSD unter der Überschrift „moderner Ablasshandel?" analysiert und meldet ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zweier getrennter „Rechtswelten" für ein und dieselbe Tätigkeit an. Sein praktisch wichtigster Einwand für Musikschulen: Die „neue" Selbstständigkeit sei auftragsbezogen ausgestaltet — daraus entstünde faktisch ein Zwang zum Statusfeststellungsverfahren für jeden einzelnen Auftrag. Zudem weist er darauf hin, dass die von der Rentenversicherung angewandte „5/6-Regelung" und die Auslegung „auf Dauer = über zwölf Monate" ohne gesetzliche Grundlage und ohne bestätigendes sozialgerichtliches Urteil verwendet werden.
Aus Verbandssicht ist der Entwurf umstritten. Der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) etwa warnt in einem Gesetzesmonitoring vom Juni 2026, dass die Kopplung von Statussicherheit an eine verpflichtende Rentenversicherung gerade kleinere Solo-Selbstständige und Honorarkräfte im Bildungs- und Kulturbereich von den Erleichterungen faktisch ausschließen könnte, und fordert eine Entkopplung von Statusprüfung und Altersvorsorge. Ein weiterer praktischer Haken: Eine positive Feststellung der DRV hätte keine Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte — eine Lehrkraft könnte auch nach positiver Statusbestätigung weiterhin auf Festanstellung klagen. Für Musikschulen bedeutet das: Der Entwurf ist ein wichtiges Signal, aber noch keine belastbare Planungsgrundlage. Bis er beschlossen ist, bleibt die saubere Ausgestaltung der gelebten Praxis der einzig verlässliche Weg.
Was das Urteil für private Musikschulen praktisch bedeutet
Das Herrenberg-Urteil bezog sich auf eine kommunale Musikschule. Die Prüfkriterien gelten jedoch genauso für private Anbieter und Franchise-Standorte. Das ist die zentrale Erkenntnis aus drei Jahren Anwendungspraxis. Konkret bedeutet das:
1. Mehrere Auftraggeber sind das wichtigste Signal
Eine Lehrkraft, die ausschließlich oder fast ausschließlich für eine Schule arbeitet, ist im Zweifel sozialversicherungspflichtig — egal wie der Vertrag aussieht. Wer als Inhaber eine echte Honorarkonstellation will, sollte das Mehrauftraggeber-Modell unterstützen: Lehrkräfte mit zwei oder drei Standbeinen sind rechtlich tragfähiger aufgestellt.
2. Methodenfreiheit muss gelebt werden
Wer Lehrpläne vorgibt, regelmäßige Schulungen einfordert, einheitliche Materialien vorschreibt, der schafft eine organisatorische Einbindung, die gegen Selbstständigkeit spricht. Das bedeutet nicht, dass Qualitätsstandards aufgegeben werden müssen — aber sie müssen als Empfehlung, nicht als Vorgabe formuliert sein.
3. Unternehmerisches Risiko muss erkennbar sein
Selbstständigkeit heißt: eigenes Risiko. Wenn Lehrkräfte keinen Schüler haben, verdienen sie nichts. Das ist ungemütlich, aber es ist das definierende Merkmal. Wer das Risiko entfernt (Garantie-Honorare, Mindeststunden, Pauschalzahlungen), schafft im Zweifel ein Angestelltenverhältnis.
4. Außendarstellung als Selbstständige
Eigene Webseite, eigene Visitenkarten, eigene Werbung, eigene Außendarstellung als Musiklehrer:in — das sind sichtbare Selbstständigkeits-Indizien. Wer auf der Schul-Webseite als „unser Team" geführt wird und sonst keine eigene Präsenz hat, sieht im Zweifel anders aus.
5. Vertrag und gelebte Praxis müssen übereinstimmen
Das ist der wichtigste Punkt — und der, den der bdfm in seinen Empfehlungen besonders betont: Es reicht nicht, einen guten Honorarvertrag zu haben. Die gelebte Praxis muss zu diesem Vertrag passen. Wer auf dem Papier selbstständig ist, in der Realität aber wie ein Angestellter behandelt wird, hat keinen Schutz.
Die Position des bdfm und der Verbandslandschaft
Der bdfm — Bundesverband der Freien Musikschulen ist die zentrale Interessenvertretung privater Musikschulen in Deutschland. Innerhalb des bdfm gibt es seit dem Herrenberg-Urteil zwei klar getrennte Linien: eine politische Position gegenüber Gesetzgeber und Öffentlichkeit, und eine beratende Position gegenüber den Mitgliedsschulen.
Die beratende Position ist für Inhaber direkt umsetzbar. Der bdfm empfiehlt seinen Mitgliedern, die Zusammenarbeit mit Lehrkräften sehr sorgfältig zu prüfen — nicht nur die Verträge, sondern die tatsächliche praktische Zusammenarbeit an der Musikschule. Diese Prüfung umfasst:
- Wie ist die Lehrkraft organisatorisch eingebunden?
- Wie selbstständig agiert sie methodisch?
- Wie viele andere Auftraggeber hat sie nachweislich?
- Wie tritt sie nach außen auf?
- Welches unternehmerische Risiko trägt sie tatsächlich?
Stellungnahme „Stärkung des Rechts auf Selbstständigkeit" (Februar 2026)
In einer Anfang Februar 2026 veröffentlichten Stellungnahme hat der bdfm seine grundsätzliche Position geschärft: Honorartätigkeit ist ein wichtiger Bestandteil der musikalischen Bildung, freiberufliche Musiker:innen bereichern den Unterricht mit Impulsen, die das System Festanstellung allein nicht abdecken kann. Ihre Freiheit bei der Wahl des Arbeitsverhältnisses dürfe nicht eingeschränkt werden.
Konkret fordert der bdfm — gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) — drei strukturelle Anpassungen:
- Ein schnelles, rechtssicheres Verfahren zur Feststellung der Freiberuflichkeit: Maßgeblich sollen ein ausreichendes Honorar (deutlich über vergleichbarem Bruttolohn) und der Nachweis der Altersvorsorge sein. Diese Kriterien ermöglichen Schnellprüfungen.
- Wiedereinführung des Ende 2007 abgeschafften § 7b SGB IV, um zukunftsgerichtete Statusprüfungen und Planungssicherheit zu gewährleisten.
- Fokus auf die gesamtunternehmerische Persönlichkeit der Auftragnehmer:innen — nicht auf das einzelne Vertragsverhältnis. Vielfalt der Tätigkeiten gehört zu einer künstlerischen Persönlichkeit und einer selbstbestimmten Existenzsicherung.
Gemeinsame Kommentierung von 22 Verbänden zum BMAS-Entwurf (Juli 2026)
Am 9. Juli 2026 haben 22 Bildungs- und Fachverbände eine gemeinsame Kommentierung zum BMAS-Referentenentwurf veröffentlicht, die dem Ministerium am 8. Juli übermittelt wurde. Bemerkenswert ist die Breite des Bündnisses: Unterzeichner sind unter anderem der bdfm, der VdM, der DTKV, der Deutsche Musikrat, der Deutsche Volkshochschul-Verband und ver.di — also Organisationen, die in der Frage Festanstellung versus Honorartätigkeit sonst gegensätzliche Positionen vertreten. Ihre Warnung ist unmissverständlich: „Es droht ein flächendeckender Einbruch des Bildungsangebotes."
Die zentralen Forderungen des Bündnisses:
- Vermutungsregelung für Nebenberuflichkeit: Wer neben einem Hauptberuf, einer Rente oder einer Erstausbildung im Jahresdurchschnitt bis zu acht Stunden pro Woche unterrichtet, soll beitrags- und versicherungsfrei bleiben — anknüpfend an die Tätigkeiten nach § 2 SGB VI Satz 1 Nr. 1–8, ein Vertretungsrecht und den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien. Für Musikschulen ist das der praktisch relevanteste Punkt, weil ein erheblicher Teil der Honorarkräfte genau in dieses Muster fällt.
- Ablehnung der Beitragsabführung durch den Auftraggeber — also genau des oben beschriebenen 16,74-Prozent-Einbehalts.
- Erfüllbarkeit durch Vertragsgestaltung: Die Kriterien müssten sich vertraglich abbilden lassen und dürften nicht davon abhängen, ob ein bestimmtes Ereignis tatsächlich eintritt.
- Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots.
- Wiedereinführung des § 7b SGB IV in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung — eine Forderung, die der bdfm bereits im Februar 2026 erhoben hatte und die nun von der gesamten Verbändeallianz getragen wird.
Erklärung zu Honoraruntergrenzen des Deutschen Musikrates (März 2026)
Im März 2026 hat der bdfm zusätzlich zu den vom Deutschen Musikrat vorgeschlagenen Honoraruntergrenzen Stellung bezogen. Hintergrund: Der Verband betont, dass nicht nur die rechtliche Konstruktion der Selbstständigkeit, sondern auch die Wertschätzung musikalischer Bildungsleistungen über angemessene Honorare entscheidend ist. Unterrichtsgebühren müssen Honorare ermöglichen, die Lehrenden auch im Alter eine Existenz sichern — das entlastet langfristig auch die Solidargemeinschaft.
Aus dieser Linie leiten sich zwei flankierende Forderungen ab, die der bdfm öffentlich vertritt: eine Erhöhung des Bildungs- und Teilhabepakets von 15 auf 50 Euro sowie die steuerliche Absetzbarkeit von Musikschulbeiträgen. Beides würde die Finanzierungsbasis stabilisieren — und damit die Voraussetzung für tragfähige Honorare schaffen.
Die übrige Verbandslandschaft
Neben dem bdfm sind in der Diskussion auch der VdM (Verband deutscher Musikschulen) für kommunale Musikschulen, der DTKV (Deutscher Tonkünstlerverband) für freiberufliche Musiker und der Deutsche Kulturrat aktiv. Während ver.di und Teile des VdM die strukturelle Umstellung auf Festanstellung als Ziel formulieren, vertritt der bdfm den Erhalt einer planbaren Honorartätigkeit unter rechtssicheren Bedingungen. Die gemeinsame Botschaft trotz unterschiedlicher Akzente: Die Branche muss sich strukturell wandeln, aber mit Augenmaß und planbarem Zeitrahmen.
Wie ein Franchise-System in dieser Phase Sicherheit gibt
Die [MA] Music Academy ist seit 2001 als Franchise-System aktiv. Wir haben mehrere Wirtschaftszyklen, gesetzliche Anpassungen und Branchenumbrüche miterlebt. Die Phase nach Herrenberg ist tiefgreifend — aber sie ist gestaltbar. Was wir unseren Franchisepartnern in dieser Phase konkret bieten:
Geprüfte und aktualisierte Vertragsmuster
Unsere Honorarverträge wurden von Fachanwälten für Sozial- und Arbeitsrecht im Lichte des Herrenberg-Urteils überarbeitet. Sie schaffen einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit, ohne in die Falle der organisatorischen Eingliederung zu laufen. Wir aktualisieren sie, sobald sich Rechtsprechung oder Gesetzgebung weiterentwickeln.
Empfehlungen statt Vorgaben
Unsere Lehrkonzepte, Qualitätsstandards und Marketing-Materialien sind als Empfehlungen formuliert — nicht als Pflichtvorgaben. Das wirkt subtil, ist aber rechtlich entscheidend: Empfehlungen lassen Selbstständigkeit zu, Vorgaben nicht.
Mehrauftraggeber-Förderung
Wir ermutigen unsere Dozenten ausdrücklich, mehrere Standbeine zu haben. Das ist nicht nur rechtlich relevant — es ist auch wirtschaftlich gesund für die Lehrkraft. Ein Dozent mit zwei festen Auftraggebern und eigenen Privatschülern ist robuster aufgestellt als einer mit nur einer Schule.
Beratungsnetzwerk
Wir arbeiten mit Fachanwälten für Sozialrecht, Steuerberatern und Sozialversicherungs-Experten zusammen, an die wir unsere Franchisepartner vermitteln. Komplexe Einzelfälle werden so individuell und rechtssicher gelöst — ohne dass jeder Standort allein einen Rechtsbeistand aufbauen muss.
Erfahrungstausch unter den Standorten
Unsere zwölf Standorte tauschen sich regelmäßig aus. Wer eine Lösung gefunden hat, teilt sie. Das ist eine der größten praktischen Stärken eines etablierten Franchise-Systems — und sie ist in einer rechtlichen Umbruchphase besonders wertvoll.
Politische Vertretung
Über Verbandsstrukturen und direkte Kontakte zu Branchenvertretern verfolgen wir die laufende Gesetzgebung und können unsere Partner über relevante Entwicklungen frühzeitig informieren. Wer alleine eine Musikschule betreibt, hat diesen Informationsvorsprung nicht.
Sechs Schritte, die Inhaber jetzt gehen sollten
Bis Ende 2027 ist Zeit. Das ist eine gute Nachricht — aber nur, wenn die Zeit aktiv genutzt wird. Was wir konkret empfehlen:
- Bestandsaufnahme aller Honorarverträge: Wie viele Lehrkräfte arbeiten auf welcher Basis? Wann laufen die Verträge aus? Wer ist besonders kritisch?
- Prüfung der gelebten Praxis gegen die fünf BSG-Kriterien: Eingliederung, Methodenfreiheit, Mehrauftraggeber-Konstellation, unternehmerisches Risiko, Außendarstellung. Wir bieten unseren Partnern dafür einen strukturierten Self-Check.
- Aktualisierung der Verträge dort, wo nötig — auf Basis aktueller Mustervorlagen, geprüft durch Fachanwalt.
- Beratungsgespräch mit Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht — Erstgespräch typischerweise 300 bis 800 Euro. Diese Investition lohnt sich auch dann, wenn sich am Ende wenig ändert.
- Übergangsplan bis Ende 2027: Für jede Lehrkraft, deren Konstellation kritisch ist, einen Pfad festlegen — Anpassung der Praxis, Wechsel zur Festanstellung oder einvernehmliche Beendigung.
- Dokumentation der gelebten Praxis aufbauen: Welche Lehrkraft hat welche weiteren Auftraggeber? Wie tritt sie nach außen auf? Welche eigenen Konzepte verwendet sie? Diese Dokumentation ist die beste Versicherung im Prüfungsfall.
FAQ: Häufige Fragen zum Stand der Dinge
Was ist das Herrenberg-Urteil?
BSG-Entscheidung vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R): Eine Musiklehrerin der Stadt Herrenberg wurde nicht als Selbstständige, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestuft. Die Prüfkriterien gelten seitdem branchenweit.
Wann läuft die Übergangsregelung aus?
Ursprünglich Ende 2026. Am 4. März 2026 hat der Bundestag mit Drucksache 21/4522 die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2027 beschlossen — die maßgebliche Frist wurde vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben. Eine langfristige gesetzliche Lösung wird parallel im BMAS erarbeitet.
Was hat das BSG am 23. Juli 2026 entschieden?
Der zwölfte Senat hat mehrere Statusverfahren entschieden (B 12 BA 7/24 R u. a.) und die Herrenberg-Linie ausgeweitet. Im Verfahren B 12 BA 12/24 R zu einer VHS-Lehrerin sollen laut Terminbericht bereits schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne eine hinreichende Weisungsunterworfenheit begründen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe stehen noch aus.
Warum entscheiden Arbeitsgerichte anders als Sozialgerichte?
Weil unterschiedliche Maßstäbe gelten: § 7 SGB IV im Sozialrecht, § 611a BGB im Arbeitsrecht. Das Arbeitsgericht Berlin hat am 15. Juli 2025 (22 Ca 10650/24) die Klage einer Musikschul-Honorarkraft auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses abgewiesen, obwohl die DRV zuvor abhängige Beschäftigung festgestellt hatte. Sozialversicherungspflicht und Arbeitnehmerstatus sind also getrennt zu prüfen.
Was würde die geplante „neue Selbstständigkeit" kosten?
Nach dem BMAS-Referentenentwurf würden 90 Prozent des Honorars mit 18,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag belegt — effektiv 16,74 Prozent Einbehalt, bei 10.000 Euro Honorar also 1.674 Euro. Es gibt keinen Arbeitgeberanteil; der Auftraggeber müsste den Beitrag einbehalten und abführen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Ist Honorartätigkeit nach Herrenberg noch möglich?
Ja, aber unter strikteren Bedingungen. Echte Selbstständigkeit setzt Mehrauftraggeber-Konstellation, Methodenfreiheit, unternehmerisches Risiko und eigene Außendarstellung voraus. Vertragspapier allein reicht nicht — die gelebte Praxis muss passen.
Wie sind private Musikschulen betroffen?
Die Prüfkriterien gelten genauso für private und franchisegebundene Schulen. Wer Honorarkräfte einsetzt, sollte Verträge und Praxis regelmäßig prüfen — der bdfm empfiehlt das ausdrücklich.
Was sollten Inhaber jetzt tun?
Sechs Schritte: Bestandsaufnahme der Verträge, Prüfung der gelebten Praxis gegen die BSG-Kriterien, Aktualisierung der Verträge, Beratungsgespräch mit Fachanwalt, Übergangsplan bis Ende 2027 für kritische Fälle, saubere Dokumentation der Praxis.
Sicherheit in der Übergangsphase — unter dem Dach eines etablierten Systems
Als Franchisepartner profitierst du von geprüften Vertragsmustern, einem Beratungsnetzwerk und dem Erfahrungstausch über 12 Standorte. 30 Minuten Telefon, dann wissen wir, ob das für dich passt.
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