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Herrenberg-Urteil und Übergangsregelung bis 2027: Was Musikschulen jetzt wissen müssen

Am 25. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Übergangsregelung des § 127 SGB IV bis Ende 2027 verlängert. Was das Herrenberg-Urteil für Musikschulen mit Honorarkräften bedeutet, wie der bdfm die Lage einordnet — und welche Sicherheit ein etabliertes Franchise-System in dieser Phase bieten kann.

Autorin: Miriam Rixen, Marketingmanagerin Stand: 27. Mai 2026 Lesezeit: ca. 11 Minuten
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Kurz vorab

Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 hat den Maßstab für Honorarkräfte an Musikschulen grundlegend verschoben. Mit § 127 SGB IV gibt es seit März 2025 eine Übergangsregelung, die der Bundestag am 30. Januar 2025 verabschiedet und der Bundesrat am 14. Februar 2025 gebilligt hat. Am 25. Februar 2026 hat die Bundesregierung angekündigt, diese Regelung um ein weiteres Jahr bis Ende 2027 zu verlängern. Praktisch heißt das: Musikschulen mit Honorarkräften haben weitere Zeit zur Anpassung, und eine Arbeitsgruppe des Bundesarbeitsministeriums soll bis dahin eine langfristige gesetzliche Lösung erarbeiten. Die Stoßrichtung ist eindeutig: Wer Lehrkräfte tatsächlich wie Angestellte einbindet, muss sie auch wie Angestellte führen. Echte Selbstständigkeit mit Mehrauftraggeber-Konstellation, Methodenfreiheit und unternehmerischem Risiko bleibt möglich — aber sie muss in der gelebten Praxis erkennbar sein. Als Franchisegeber mit 25 Jahren Erfahrung stellen wir unseren Partnern geprüfte Vertragsmuster, klare Empfehlungen und Beratungspartner zur Seite, damit die Übergangsphase strukturiert läuft.

Das Herrenberg-Urteil — Hintergrund und Kernaussage

Am 28. Juni 2022 entschied der zwölfte Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R) zugunsten einer Klavier- und Keyboardlehrerin aus der städtischen Musikschule Herrenberg. Über acht Jahre und drei Instanzen hatte sich Susanne Nowakowski gegen ihre Einstufung als selbstständige Honorarkraft gewehrt — und Recht bekommen.

Das Gericht stellte fest: Eine echte Selbstständigkeit liegt an Musikschulen in der Regel nicht vor, wenn die Lehrkraft in den Schulbetrieb eingebunden ist — also feste Unterrichtszeiten, vorgegebene Räume, organisatorische Pflichten, Einbindung in das Schulprogramm. Damit war klar: Die formale Honorartätigkeit hielt der sozialrechtlichen Prüfung nicht stand.

Was zunächst wie eine Einzelentscheidung wirkte, entfaltete eine erhebliche Breitenwirkung. Die Prüfkriterien, die das BSG ausarbeitete, wurden bundesweit Maßstab — für kommunale wie auch private Musikschulen. Die Folgen waren dramatisch: Der Verband deutscher Musikschulen (VdM) berichtete, dass der Anteil der Festanstellungen an kommunalen Musikschulen innerhalb eines Jahres von 55,8 Prozent (2023) auf 70,6 Prozent (2024) stieg. In manchen Großstädten — Aachen, Bielefeld, Dortmund, Dresden, Kassel, Kiel, Leipzig, Magdeburg — wurden Honorarverträge konsequent in Festanstellungen umgewandelt. Ganze Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zogen nach.

Wichtig zu verstehen: Das Urteil verbietet nicht die Honorartätigkeit per se. Es schärft die Kriterien dafür, wann Honorartätigkeit rechtlich tatsächlich Selbstständigkeit darstellt. Wer mehrere Auftraggeber hat, eigenständig über Methoden entscheidet, eigene Räume und Werbung nutzt, unternehmerisches Risiko trägt und nach außen als selbstständig auftritt, bleibt selbstständig. Wer faktisch wie ein Angestellter arbeitet, ist auch sozialrechtlich einer.

§ 127 SGB IV — was die Übergangsregelung leistet

Die Folgen des Urteils trafen die gesamte Branche hart. Drohende Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, unsichere Vertragslagen, Existenzängste bei Schulen und Lehrkräften. Der Gesetzgeber reagierte: Am 30. Januar 2025 verabschiedete der Bundestag § 127 SGB IV (Übergangsregelung zur Honorartätigkeit an Bildungseinrichtungen), am 14. Februar 2025 stimmte der Bundesrat zu. Seit März 2025 ist die Regelung in Kraft.

Der Kern der Regelung: Wenn beide Vertragsparteien — Musikschule und Lehrkraft — bei Vertragsschluss einvernehmlich von Selbstständigkeit ausgegangen sind, werden für eine Übergangszeit keine rückwirkenden Sozialversicherungsbeiträge eingefordert. Die Regelung schafft also keine endgültige Klärung, aber sie gibt eine geordnete Anpassungsphase. Sie verhindert, dass Schulen wegen rückwirkender Forderungen in die Insolvenz rutschen und Lehrkräfte ihre Beschäftigung verlieren.

Die Regelung wird teils scharf kritisiert. ver.di etwa sieht in ihr eine „erkaufte Voluntariness" — die Zustimmungs-Erklärung werde von vielen Lehrkräften nur unterschrieben, weil sie sonst keine Aufträge mehr bekämen. Andere — darunter mehrere Bildungsverbände und der Deutsche Kulturrat — bezeichneten die Regelung als notwendiges Atemholen für eine Branche, die andernfalls strukturell überfordert wäre.

„Die Übergangsregelung löst nichts. Sie verschafft Zeit." — Diese pragmatische Einschätzung teilen Verbände, Kommunen und private Betreiber. Wer die Zeit nutzt, gewinnt Klarheit. Wer sie nur abwartet, steht 2027 vor denselben Fragen wie heute.

Verlängerung bis Ende 2027 — Stand 26. Februar 2026

Am 25. Februar 2026 hat die Bundesregierung angekündigt, die ursprünglich Ende 2026 auslaufende Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis Ende 2027 zu verlängern. Wie der Tagesspiegel unter Berufung auf Koalitionskreise berichtete, soll parallel eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die auf Grundlage eines Regelungsvorschlags des Bundesarbeitsministeriums eine dauerhaft tragfähige Lösung erarbeitet.

Die Reaktionen fielen unterschiedlich aus:

Für Inhaber privater Musikschulen heißt das: Wir haben jetzt Zeit bis Ende 2027, um unsere Strukturen sauber aufzustellen. Wer das aktiv nutzt, profitiert. Wer wartet, riskiert, dass die finale gesetzliche Regelung restriktiver ausfällt als gedacht.

Was das Urteil für private Musikschulen praktisch bedeutet

Das Herrenberg-Urteil bezog sich auf eine kommunale Musikschule. Die Prüfkriterien gelten jedoch genauso für private Anbieter und Franchise-Standorte. Das ist die zentrale Erkenntnis aus drei Jahren Anwendungspraxis. Konkret bedeutet das:

1. Mehrere Auftraggeber sind das wichtigste Signal

Eine Lehrkraft, die ausschließlich oder fast ausschließlich für eine Schule arbeitet, ist im Zweifel sozialversicherungspflichtig — egal wie der Vertrag aussieht. Wer als Inhaber eine echte Honorarkonstellation will, sollte das Mehrauftraggeber-Modell unterstützen: Lehrkräfte mit zwei oder drei Standbeinen sind rechtlich tragfähiger aufgestellt.

2. Methodenfreiheit muss gelebt werden

Wer Lehrpläne vorgibt, regelmäßige Schulungen einfordert, einheitliche Materialien vorschreibt, der schafft eine organisatorische Einbindung, die gegen Selbstständigkeit spricht. Das bedeutet nicht, dass Qualitätsstandards aufgegeben werden müssen — aber sie müssen als Empfehlung, nicht als Vorgabe formuliert sein.

3. Unternehmerisches Risiko muss erkennbar sein

Selbstständigkeit heißt: eigenes Risiko. Wenn Lehrkräfte keinen Schüler haben, verdienen sie nichts. Das ist ungemütlich, aber es ist das definierende Merkmal. Wer das Risiko entfernt (Garantie-Honorare, Mindeststunden, Pauschalzahlungen), schafft im Zweifel ein Angestelltenverhältnis.

4. Außendarstellung als Selbstständige

Eigene Webseite, eigene Visitenkarten, eigene Werbung, eigene Außendarstellung als Musiklehrer:in — das sind sichtbare Selbstständigkeits-Indizien. Wer auf der Schul-Webseite als „unser Team" geführt wird und sonst keine eigene Präsenz hat, sieht im Zweifel anders aus.

5. Vertrag und gelebte Praxis müssen übereinstimmen

Das ist der wichtigste Punkt — und der, den der bdfm in seinen Empfehlungen besonders betont: Es reicht nicht, einen guten Honorarvertrag zu haben. Die gelebte Praxis muss zu diesem Vertrag passen. Wer auf dem Papier selbstständig ist, in der Realität aber wie ein Angestellter behandelt wird, hat keinen Schutz.

Die Position des bdfm und der Verbandslandschaft

Der bdfm — Bundesverband der Freien Musikschulen ist die zentrale Interessenvertretung privater Musikschulen in Deutschland. Innerhalb des bdfm gibt es seit dem Herrenberg-Urteil zwei klar getrennte Linien: eine politische Position gegenüber Gesetzgeber und Öffentlichkeit, und eine beratende Position gegenüber den Mitgliedsschulen.

Die beratende Position ist für Inhaber direkt umsetzbar. Der bdfm empfiehlt seinen Mitgliedern, die Zusammenarbeit mit Lehrkräften sehr sorgfältig zu prüfen — nicht nur die Verträge, sondern die tatsächliche praktische Zusammenarbeit an der Musikschule. Diese Prüfung umfasst:

Neben dem bdfm sind in der Diskussion auch der VdM (Verband deutscher Musikschulen) für kommunale Musikschulen, der DTKV (Deutscher Tonkünstlerverband) für freiberufliche Musiker und der Deutsche Kulturrat aktiv. Die gemeinsame Botschaft: Die Branche muss sich strukturell wandeln, aber mit Augenmaß und planbarem Zeitrahmen.

Wie ein Franchise-System in dieser Phase Sicherheit gibt

Die [MA] Music Academy ist seit 2001 als Franchise-System aktiv. Wir haben mehrere Wirtschaftszyklen, gesetzliche Anpassungen und Branchenumbrüche miterlebt. Die Phase nach Herrenberg ist tiefgreifend — aber sie ist gestaltbar. Was wir unseren Franchisepartnern in dieser Phase konkret bieten:

Geprüfte und aktualisierte Vertragsmuster

Unsere Honorarverträge wurden von Fachanwälten für Sozial- und Arbeitsrecht im Lichte des Herrenberg-Urteils überarbeitet. Sie schaffen einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit, ohne in die Falle der organisatorischen Eingliederung zu laufen. Wir aktualisieren sie, sobald sich Rechtsprechung oder Gesetzgebung weiterentwickeln.

Empfehlungen statt Vorgaben

Unsere Lehrkonzepte, Qualitätsstandards und Marketing-Materialien sind als Empfehlungen formuliert — nicht als Pflichtvorgaben. Das wirkt subtil, ist aber rechtlich entscheidend: Empfehlungen lassen Selbstständigkeit zu, Vorgaben nicht.

Mehrauftraggeber-Förderung

Wir ermutigen unsere Dozenten ausdrücklich, mehrere Standbeine zu haben. Das ist nicht nur rechtlich relevant — es ist auch wirtschaftlich gesund für die Lehrkraft. Ein Dozent mit zwei festen Auftraggebern und eigenen Privatschülern ist robuster aufgestellt als einer mit nur einer Schule.

Beratungsnetzwerk

Wir arbeiten mit Fachanwälten für Sozialrecht, Steuerberatern und Sozialversicherungs-Experten zusammen, an die wir unsere Franchisepartner vermitteln. Komplexe Einzelfälle werden so individuell und rechtssicher gelöst — ohne dass jeder Standort allein einen Rechtsbeistand aufbauen muss.

Erfahrungstausch unter den Standorten

Unsere zwölf Standorte tauschen sich regelmäßig aus. Wer eine Lösung gefunden hat, teilt sie. Das ist eine der größten praktischen Stärken eines etablierten Franchise-Systems — und sie ist in einer rechtlichen Umbruchphase besonders wertvoll.

Politische Vertretung

Über Verbandsstrukturen und direkte Kontakte zu Branchenvertretern verfolgen wir die laufende Gesetzgebung und können unsere Partner über relevante Entwicklungen frühzeitig informieren. Wer alleine eine Musikschule betreibt, hat diesen Informationsvorsprung nicht.

Sechs Schritte, die Inhaber jetzt gehen sollten

Bis Ende 2027 ist Zeit. Das ist eine gute Nachricht — aber nur, wenn die Zeit aktiv genutzt wird. Was wir konkret empfehlen:

  1. Bestandsaufnahme aller Honorarverträge: Wie viele Lehrkräfte arbeiten auf welcher Basis? Wann laufen die Verträge aus? Wer ist besonders kritisch?
  2. Prüfung der gelebten Praxis gegen die fünf BSG-Kriterien: Eingliederung, Methodenfreiheit, Mehrauftraggeber-Konstellation, unternehmerisches Risiko, Außendarstellung. Wir bieten unseren Partnern dafür einen strukturierten Self-Check.
  3. Aktualisierung der Verträge dort, wo nötig — auf Basis aktueller Mustervorlagen, geprüft durch Fachanwalt.
  4. Beratungsgespräch mit Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht — Erstgespräch typischerweise 300 bis 800 Euro. Diese Investition lohnt sich auch dann, wenn sich am Ende wenig ändert.
  5. Übergangsplan bis Ende 2027: Für jede Lehrkraft, deren Konstellation kritisch ist, einen Pfad festlegen — Anpassung der Praxis, Wechsel zur Festanstellung oder einvernehmliche Beendigung.
  6. Dokumentation der gelebten Praxis aufbauen: Welche Lehrkraft hat welche weiteren Auftraggeber? Wie tritt sie nach außen auf? Welche eigenen Konzepte verwendet sie? Diese Dokumentation ist die beste Versicherung im Prüfungsfall.

FAQ: Häufige Fragen zum Stand der Dinge

Was ist das Herrenberg-Urteil?

BSG-Entscheidung vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R): Eine Musiklehrerin der Stadt Herrenberg wurde nicht als Selbstständige, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestuft. Die Prüfkriterien gelten seitdem branchenweit.

Wann läuft die Übergangsregelung aus?

Ursprünglich Ende 2026. Am 25. Februar 2026 hat die Bundesregierung die Verlängerung bis Ende 2027 angekündigt. Eine langfristige gesetzliche Lösung wird parallel erarbeitet.

Ist Honorartätigkeit nach Herrenberg noch möglich?

Ja, aber unter strikteren Bedingungen. Echte Selbstständigkeit setzt Mehrauftraggeber-Konstellation, Methodenfreiheit, unternehmerisches Risiko und eigene Außendarstellung voraus. Vertragspapier allein reicht nicht — die gelebte Praxis muss passen.

Wie sind private Musikschulen betroffen?

Die Prüfkriterien gelten genauso für private und franchisegebundene Schulen. Wer Honorarkräfte einsetzt, sollte Verträge und Praxis regelmäßig prüfen — der bdfm empfiehlt das ausdrücklich.

Was sollten Inhaber jetzt tun?

Sechs Schritte: Bestandsaufnahme der Verträge, Prüfung der gelebten Praxis gegen die BSG-Kriterien, Aktualisierung der Verträge, Beratungsgespräch mit Fachanwalt, Übergangsplan bis Ende 2027 für kritische Fälle, saubere Dokumentation der Praxis.

Miriam Rixen — Marketingmanagerin [MA] Music Academy

Miriam Rixen

Marketingmanagerin · [MA] Music Academy

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